Erstberatung: kostenlos, unverbindlich und keine Wartezeit
Der Erstberatungstermin (ca. 45 Minuten) in unserem Büro ist für Sie kostenlos und unverbindlich, Termine sind innerhalb weniger Tage ohne lange Wartezeiten möglich. Dadurch wird verhindert, dass der Schuldenberg weiter wächst, denn das Schuldenproblem kann gleich in Angriff genommen werden. In diesem Gespräch werden wir Ihnen verständlich unsere methodische Arbeit vorstellen und ein intensives Gespräch über Ihre Bedürfnisse führen. Das Gespräch erfolgt persönlich, so können Sie Ihren Schuldnerberater besser kennenlernen und eine persönliche Vertrauensbasis aufbauen. Der Schuldnerberater kann sich auf diese Weise einen guten ersten Gesamtüberblick über Ihre persönliche und finanzielle Situation verschaffen. Dies ist eine wichtige Voraussetzung, um Ihre Schulden erfolgreich zu bereinigen.
Beginn des Schuldenbereinigungsverfahrens / Kosten
Im kostenlosen und unverbindlichen Erstberatungsgespräch teilen wir Ihnen eine Kostenübersicht ohne versteckte Kosten oder „plötzliche Rechnungen“ für unsere Tätigkeiten mit, die Ihnen entstehen, wenn Sie den weiteren Weg mit uns gehen möchten. Die Tätigkeiten werden von Christian Arnold als selbstständiger Schuldnerberater und dessen internen Erfüllungsgehilfen Schuldnerhilfe München e.V. durchgeführt. Das vereinbarte Honorar enthält alle Kosten und kann bequem in Raten gezahlt werden, die sich an Ihren Möglichkeiten und am Verfahrensfortschritt orientieren.
Bitte bedenken Sie, dass Sie im Rahmen des Schuldenbereinigungsverfahrens einen großen Teil Ihrer bisherigen Schulden los sind und somit wieder hoffnungsvoll ohne Sorgen in die Zukunft blicken können, da Sie weder Mahnungen im Briefkasten noch den Gerichtsvollzieher zu befürchten haben.
Selbstverständlich garantiert Ihnen unsere Schuldnerberatungsstelle die strenge Vertraulichkeit Ihrer Daten. Sie müssen uns nur noch alle Unterlagen Ihrer Gläubiger zukommen lassen und uns immer alle Gläubigerpost zusenden. Wir werden mit Ihren Gläubigern Kontakt aufnehmen, nachdem Sie uns hierzu bevollmächtigt haben. Ab sofort sollten Sie dann alle monatlichen Gläubigerraten einstellen, bis wir mit den Gläubigern neue Ratenzahlungen vereinbart haben. Dadurch steigt Ihre monatliche Liquidität und die Finanzierung Ihrer Verfahrenskosten ist somit auch kein Problem mehr.
Außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren mit Ihren Gläubigern zur Insolvenzvermeidung („Königsweg der Schuldenregulierung“)
Unser oberstes Ziel ist es, die Insolvenz zu vermeiden. Hierzu wird im ersten Schritt Kontakt mit Ihren Gläubigern aufgenommen und versucht, sich mit den Gläubigern gütlich zu einigen, um den Schuldenberg zu reduzieren. Mit Erfüllung der neu ausgehandelten Schuldenbeträge wird der Schuldner von seinen restlichen Verbindlichkeiten befreit. Es lassen sich auf dieser ersten Verfahrensstufe schon erheblich Schulden reduzieren, denn der Gläubiger weiß, wenn der Schuldner Insolvenz anmeldet, dass dann der Gläubiger nur noch einen Bruchteil der Insolvenzmasse erhält und im außgerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach unserem System finanziell bei weitem besser gestellt wird als in der Insolvenz. Gläubiger und Schuldner sparen sich im Rahmes des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens Geld und Zeit, da keine Verfahrenskosten und Insolvenzverwalterkosten fällig werden. Wenn der außergerichtliche Einigungsversuch scheitert, wird der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan eingeleitet, als zweiter Einigungsversuch zur Insolvenzvermeidung. Erst bei Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens führt der Weg aus den Schulden nur noch über die Verbraucher- bzw. Regelinsolvenz.
Gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren zur Insolvenzvermeidung
Stimmen ein oder mehrere Gläubiger dem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan nicht zu, gilt der außergerichtliche Einigungsversuch als gescheitert. Liegt aber im außergerichtlichen Plan bereits eine Stimm- oder Kapitalmehrheit vor, stehen die Chancen sehr gut, dass die Richter vor Einleiten der Insolvenz einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan (Vorstufe der Insolvenz, keine Insolvenz somit!) durchführen. Den Gläubigern wird vom Amtsgericht unser ausgearbeiteter gerichtlicher Vergleichsplan zugestellt, die Antworten werden gerichtlich festgestellt. Eine nicht vom Gläubiger abgegebene Antwort wird i.d.R. als Zustimmung zum Vergleichsplan gewertet, dadurch werden die Erfolgsaussichten deutlich erhöht. Stimmt die Mehrheit der Gläubiger nach Summe und Köpfen dem gerichtlichen Plan zu, kann das Gericht die Zustimmung der ablehnenden Gläubiger „ersetzen“, d.h. der Schuldenbereinigungsplan wird als wirksam vereinbart, auch wenn nicht alle Gläubiger zugestimmt haben, der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedarf es nicht mehr. Falls bei Ihnen irgendwelche Fragen aufkommen, können Sie uns zu den Geschäftszeiten der Geschäftsstelle anrufen. Sie erhalten dann kurzfristig einen telefonischen oder persönlichen Termin, um Ihre Fragen zu klären.
Das Insolvenzverfahren
Wenn der außergerichtliche Plan oder das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren scheitern, stehen Ihnen trotzdem über das Insolvenzverfahren der Weg in die Schuldenfreiheit offen. Aufgrund der konsequenten Verfolgung der vorgelagerten zwei Stufen ist es aber oft möglich, eine Insolvenz zu vermeiden.
Verbraucherinsolvenzverfahren
Für natürliche Personen, also Personen die keine selbstständige Tätigkeit ausüben und für ehemals Selbstständige mit weniger als 20 Gläubigern und keinen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen kommt nur das Verbraucherinsolvenzverfahren in Betracht. Überschuldete können in diesem Verfahren auch gegen den Willen ihrer Gläubiger eine Befreiung von ihren Schulden erlangen. Überschuldete erhalten die Chance auf einen wirtschaftlichen Neuanfang, wenn die Bemühungen um eine Einigung mit den Gläubigern erfolglos blieben. Das Verbraucherinsolvenzverfahren besteht aus 3 Stufen, die zwingend eingehalten werden müssen: außergerichtlicher Einigungsversuch, gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren und anschließend Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Wohlverhaltensperiode und Restschuldbefreiung.
Regelinsolvenzverfahren
Für Personen, die im Zeitpunkt des Insolvenzantrages eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, oder ehemals selbstständig gewesen sind mit mehr als 20 Gläubigern oder weniger als 20 Gläubigern, aber mit Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (z.B. nicht abgeführte Sozialversicherungsbeträge, Steuern für Arbeitnehmer), gelten die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens. Schuldner können sofort beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung stellen.